WIR BÜRGER Völklingen e.V.
Parteiunabhängige Bürgervereinigung
Satzung
§1
Name ,Zweck ,Sitz
- WIR BÜRGER e.V. ist eine demokratische und unabhängige Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern. Sie hat das Ziel, an den kommunalen und landespolitischen Belangen parteiunabhängig mitzuwirken. Sie strebt eine sachbezogene Politik durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen und Kandidatenlisten an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Sitz der Vereinigung ist Völklingen.
- Einnahmen aus Beiträgen und Spenden dürfen nur für definierte Aufgaben verwendet werden
§2
Mitgliedschaft
- Mitglied von WIR BÜRGER kann werden, wer das 16 Lebensjahr vollendet hat, sein Wohnsitz in Deutschland hat und für die Ziele der Vereinigung steht. Sie/Er darf keiner anderen politischen Partei oder Bewegung angehören und jedoch keine Mitgliedschaft erwerben und somit auch innerhalb der Organe der Vereinigung kein Stimmrecht besitzen.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche oder beim Vorstand zu Protokoll gegebene Beitrittserklärung und Aufnahme durch eine mehrheitliche Beschlussfassung des Vorstandes erworben.
- muss sich ausdrücklich zur Satzung bekennen.
- Förderer der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sein, die
- Mitgliedsbeiträge können erhoben werden. Sollte die Mitgliederversammlung dies beschließen, ist eine Beitragsordnung zu erstellen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich erklärten Austritt bei einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Quartals, Verlust der Wahlberechtigung für Kommunalwahlen oder durch Ausschluss.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Insbesondere wer sich ehrloser Handlungen schuldig gemacht hat, wer mit Beiträgen mehr als ein Jahr im Rückstand ist, wer gröblich gegen die Beschlüsse der Vereinigung und/oder Ziele verstößt, verwirkt seine Mitgliedschaft.
§ 3
Organe
Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§4
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, aber mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Sie beschließt Satzungsänderungen. Satzungsänderungen können mit mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden.
- Sie wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer/innen (Revisoren/innen) für zwei Kalenderjahre. Eine Wiederwahl von zwei Kassenprüfer/innen (Revisoren/innen) ist einmalig möglich.
- Sie entscheidet über Einsprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes und den Ausschluss von Mitgliedern gem. §2 Abs.6
- Sie beschließt Beitragserhebungen und Änderungen der Beitragsordnung.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern dies nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung sowie über jede Sitzung des Vorstandes ist zeitnah ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§5
Vorstand
- Der Vorstand der Vereinigung besteht aus:
- Der/dem Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden/innen
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- den Beisitzer/innen
Der geschäftsführende Vorstand besteht gem. BGB aus:
- der/dem Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden/innen
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- Die Vertretung der Vereinigung erfolgt durch den/der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n), jeweils mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
- Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Quartal zusammen. Er fasst seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Losverfahren.
- Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen können situationsbedingt per Videokonferenz abgehalten werden. Abstimmungen und Beschlüsse können per Videokonferenz durchgeführt werden. Geheime Wahlen können per Umlaufverfahren durchgeführt werden.
§6
Ladungsfristen
- Die Ladungsfrist für Mitgliederversammlungen beträgt mindestens zehn Tage. Bei Einberufung von Mitgliederversammlungen muss die Tagesordnung mit der Einladung mitgeteilt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder als Briefeinwurf durch den Vorstand an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder/innen.
- Die Ladungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt mindestens vier Tage. Die Einladung kann per Post, Telefax, E-Mail erfolgen.
§7
Arbeitskreise
- Der Vorstand kann Arbeitskreise zu einzelnen Sachgebieten einrichten. Die Arbeitskreise berichten dem Vorstand und, auf besondere Aufforderung, der Mitgliederversammlung.
- Über ihre Arbeitsweise entscheiden die Arbeitskreise frei. Mitglieder in den Arbeitskreisen können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder sein, wenn dies fachlich sinnvoll ist.
- Die Arbeitskreise sind nicht berechtigt, Erklärungen für die Vereinigung abzugeben.
§8
Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder gefasst werden.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine Stunde später unter Wahrung der in § 6 genannten Frist die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einberufen und dann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.
- Der Antrag auf Auflösung der Vereinigung und die Möglichkeit der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung gemäß Abs. 2 muss in der Einladung aufgeführt sein, andernfalls ist der Beschluss gemäß Abs.1 nicht wirksam.
- Ein bei Auflösung vorhandener Überschuss finanzieller Mittel fließt sozialen oder kulturellen Zwecken zu.
§ 9
Haftungsbeschränkung
- Der Verein, seine Vorstands- und Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässige verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31 a Abs.1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
- Werden die Personen von Tätigkeiten für diese Vereinigung nach Abs.(1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 10
Datenschutz
Die Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO) in Kraft seit dem 25. Mai 2018 ist entsprechend anzuwenden.
Sie begründet sich auf Rechtsgrundlagen der Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2018 zum Schutz natürlicher Personen bei den Verarbeitungen personenbezogener Daten, des Bundesdatenschutzgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Daher sind die Vereinigung und alle Vorstandsmitglieder aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Vereinigung, die mit personenbezogenen Daten arbeiten oder in Berührung kommen, auf Vertraulichkeit und Bewahrung des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten. Die Verpflichtung gilt nicht nur während der Vorstandsarbeit in der entsprechenden Legislaturperiode, sondern auch nach deren Beendigung.
Aufzunehmende Mitglieder haben eine schriftliche Einwilligung gem. Datenschutz im Rahmen einer Einwilligungserklärung abzugeben, die Bestandteil des Aufnahmeformulars sein wird.
Völklingen, 25.08.2022